Entsprechend der herrschenden Lehre ist daher festzuhalten, dass für Anschlussklagen - unabhängig von der konkreten Fallkonstellation, d.h. auch im Falle des Vorliegens eines definitiven Rechtsöffnungstitels – stets das vereinfachte (Streitwert bis Fr. 30‘000.00) bzw. ordentliche Verfahren (Streitwert ab Fr. 30‘000.00) anwendbar ist. Da der Streitwert vorliegend über Fr. 30‘000.00 liegt, ist – der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz folgend - das ordentliche Verfahren anwendbar. (…) Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Seite 6  6