Der Ansprecher muss gestützt auf Art. 111 Abs. 5 SchKG ebenfalls innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen. Im Aberkennungsklageverfahren sind im Vergleich zum Aberkennungsklageverfahren lediglich die Parteirollen vertauscht. Auch im Widerspruchsverfahren muss der Bestreitende innert 20 Tagen auf Feststellung seines Anspruchs klagen (Art. 107 Abs. 5 SchKG).