83 SchKG) oder auch der Widerspruchsklage (vgl. 105 – 109 SchKG), welche nach altem Recht allesamt im beschleunigten Verfahren zu beurteilen waren, wesentlich näher als demjenigen der Rechtsöffnung. Nach Art. 111 Abs. 5 SchKG findet die Teilnahme nämlich nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, sofern der Anspruch bestritten wird. Nach der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung kann der Gläubiger nach Ablauf der Zahlungsfrist die provisorische Pfändung verlangen (Art. 83 Abs. 1 SchKG) und die Aberkennungsklage ist innert 20 Tagen vom Schuldner zu erheben. Der Ansprecher muss gestützt auf Art.