Das Verfahren der Anschlussklage ist sodann dem Verfahren der (im ordentlichen Verfahren zu beurteilenden) materiell-rechtlichen Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), der (ebenfalls im ordentlichen Verfahren zu beurteilenden) materiellrechtlichen Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG (Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin, BSK SchKG I, a.a.O., N 3 zu Art. 79 SchKG, N 14 und 53 zu Art. 83 SchKG) oder auch der Widerspruchsklage (vgl. 105 – 109 SchKG), welche nach altem Recht allesamt im beschleunigten Verfahren zu beurteilen waren, wesentlich näher als demjenigen der Rechtsöffnung.