Die geltend gemachte Forderung setzt sich nämlich aus einzelnen periodischen Forderungen zusammen. Selbst wenn die Sachlage klar wäre, würde dies nicht per se gegen die Anwendbarkeit eines ordentlichen Verfahrens bzw. für die Anwendbarkeit eines dem Rechtsöffnungsverfahren ähnlichen summarischen Verfahrens sprechen. In Betracht fiele diesfalls höchstens der Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO, der ebenfalls im summarischen Verfahren zu beurteilen ist.