251 ZPO bei den summarischen Verfahren erwähnt und ihn damit Art. 198 lit. a ZPO zugeordnet. Es liegt diesbezüglich keine Gesetzeslücke vor. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Anschlussklagen in der Form des summarischen Verfahrens zu beurteilen wären, so hätte er wohl die für das summarische Verfahren verwendete Terminologie des „Gesuchs“ (vgl. Art. 252 Abs. 1 ZPO) gewählt und nicht von der für das ordentliche Verfahren typischen (Anschluss-) „Klage“ (Art. 220 ZPO) gesprochen. Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik des Gesetzes sprechen klar gegen die Anwendung des summarischen Verfahrens bei Anschlussklagen.