Das Parlament hat den Inhalt der erwähnten Gesetzesartikel im Vergleich zum Entwurf nicht verändert. Der Gesetzgeber wollte damit klar, dass die Anschlussklage genauso wie die übrigen bisher im beschleunigten Verfahren (wie Aberkennungsklage, Feststellungsklage, Widerspruchsklage, Kollokationsklage, etc.) durchgeführten Verfahren nunmehr im ordentlichen bzw. vereinfachten Verfahren ohne Schlichtungsverfahren durchgeführt würden. Andernfalls hätte er die Anschlussklage nach Art. 111 SchKG nicht explizit in Ziffer 4 der Aufzählung von Art. 198 lit. e ZPO, sondern unter Art. 251 ZPO bei den summarischen Verfahren erwähnt und ihn damit Art.