ZPO) SchKG-Klagen, welche im beschleunigten Verfahren (Art. 25 Ziff. 1 aSchKG) zu beurteilen waren, betreffen sollte. Dass gleichzeitig Klagen, welche bislang im beschleunigten Verfahren zu beurteilen waren, nunmehr summarische Verfahren im Sinne von Art. 251 ZPO darstellen sollten, ist der Botschaft nicht zu entnehmen. Das Parlament hat den Inhalt der erwähnten Gesetzesartikel im Vergleich zum Entwurf nicht verändert.