Nach dem alten Verfahrensrecht wurden die Anschlussklagen im beschleunigten Verfahren behandelt. Nach altem Recht wurden auch Verfahren, in welchen bereits ein rechtskräftiges Urteil vorlag und der Schuldner am Anschlussprozess beteiligt war, gestützt auf die ausdrückliche Vorschrift in Art. 111 Abs. 5 SchKG immer im beschleunigten Verfahren und nicht im summarischen Verfahren durchgeführt. Laut Botschaft sollte Art. 247 ZPO-Entwurf (aktuell Art. 251 ZPO) wie erwähnt die Regelung von Art. 25 Ziff. 2 aSchKG ersetzen, während Art. 195 lit. e ZPO-Entwurf (aktuell Art. 198 lit. e ZPO) SchKG-Klagen,