Die grundsätzliche Anwendbarkeit des ordentlichen bzw. vereinfachten Verfahrens für die Anschlussklage befürworten im Übrigen auch Jent-Sørensen sowie Vock/Müller. Ihrer Auffassung zufolge ist jedoch beim Spezialfall, dass der Anschluss für eine Forderung verlangt wird, die bereits richterlich rechtskräftig beurteilt worden ist und der Schuldner am Prozess beteiligt ist, das summarische Verfahren anwendbar. Die Auffassung von Frau Jent-Sørensen und Vock/Müller stellt eine Mindermeinung dar. Die herrschende Lehre ist wie erwähnt anderer Auffassung.