Seite 3  6 Anschlussklage nach Art. 111 SchKG (lit. e Ziff. 4), die Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), die Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), die Widerspruchsklage (Art. 106 – 109 SchKG) sowie die Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG). Daraus kann geschlossen werden, dass die Anschlussklage nach Art. 111 SchKG eben gerade nicht im summarischen Verfahren (nach Art. 251 ZPO) zu behandeln ist. So hält denn auch Felix Ziltener fest, dass nach dem Entfallen des beschleunigten Verfahrens durch die Streichung des Art. 25 SchKG und auf Grund der Generalklausel für das ordentliche Verfahren in Art.