337 f. SchKG) Nach Art. 111 Abs. 5 aSchKG wurde der Prozess betreffend Anschlusspfändung im beschleunigten Verfahren geführt (2. Satz). Dieser Passus wurde mit Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO aufgehoben. Die neue ZPO kennt das beschleunigte Verfahren nicht mehr (Urs Engler in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], BSK, SchKG I, a.a.O., N 4 zu Art. 25 SchKG; Laurent Killias, Berner Kommentar ZPO, a.a.O., N 38 zu Art. 243 ZPO). Die Beschleunigung wird durch Überspringen des Schlichtungsversuchs erzielt (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 5 zu Art.