25 Ziff. 2 aSchKG war das summarische Verfahren für Entscheide, die vom Rechtsöff- nungs-, vom Konkurs-, vom Arrest- und vom Nachlassrichter getroffen wurden sowie für die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlags, des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung, die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung sowie für den Entscheid betreffend Vorliegen neuen Vermögens anwendbar. Diese Aufzählung entspricht dem heutigen Art. 251 lit. a bis d ZPO (Chevalier in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-