Auch Dominik Vock/Danièle Müller halten dafür, dass sich die Anwendung des Summarverfahrens jedenfalls dann rechtfertigen lasse, wenn über den angeschlossenen Anspruch bereits ein rechtskräftiges Urteil bestehe und der Schuldner im Anschlussprozess beklagte Partei sei (Vock/Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 187 f.). 2. Gemäss der Botschaft des Bundesrats zur Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 entspricht Art. 247 ZPO-Entwurf (aktuell Art. 251 ZPO), in welchem die im summarischen Verfahren zu behandelnden Geschäfte des SchKG aufgelistet wurden, Art. 25 Ziff.