Anders liege der Fall, wenn Pfändungsgläubiger und privilegierte Gläubiger gegeneinander prozessieren müssten, denn diese hätten sich hinsichtlich des zwischen dem Schuldner und privilegiertem Gläubiger) ergangenen Urteils nicht als Parteien gegenüber gestanden, so dass sie aus einem bestehenden Urteil weder berechtigt noch verpflichtet seien und eine klassische Rechtsöffnungssituation nicht vorliege. In diesem Fall müsse die Beurteilung im beschleunigten Verfahren erfolgen (vgl. Jent- Sørensen in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, N 41 zu Art. 111). Auch Dominik Vock/