a ZPO zur Anwendung kommen könnte. Anders liege der Fall, wenn Pfändungsgläubiger und privilegierte Gläubiger gegeneinander prozessieren müssten, denn diese hätten sich hinsichtlich des zwischen dem Schuldner und privilegiertem Gläubiger) ergangenen Urteils nicht als Parteien gegenüber gestanden, so dass sie aus einem bestehenden Urteil weder berechtigt noch verpflichtet seien und eine klassische Rechtsöffnungssituation nicht vorliege.