III. 1. Zur Begründung der Beschwerde stützt sich die Beschwerdeführerin auf ein Zitat von Jent-Sørensen. Diese hielt im Basler Kommentar zum SchKG fest, dass die Anschlussklage – je nach Streitwert – im ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren zu führen sei. Sofern der Anschluss für eine Forderung verlangt werde, die bereits richterlich rechtskräftig beurteilt worden sei, handle es sich – jedenfalls wenn der Schuldner am Prozess beteiligt sei – funktionell betrachtet um eine reine Rechtsöffnungsstreitigkeit i.S.v. Art. 80 f. SchKG, so dass das summarische Verfahren i.S.v. Art. 251 lit. a ZPO zur Anwendung kommen könnte.