Regeste: - Art. 111 SchKG, Art. 198 ZPO - Anwendbares Verfahren bei Anschlussklagen: Entsprechend der herrschenden Lehre ist festzuhalten, dass für Anschlussklagen (Art. 111 SchKG) - unabhängig von der konkreten Fallkonstellation, d.h. auch im Falle des Vorliegens eines definitiven Rechtsöffnungstitels – stets das vereinfachte (Streitwert bis Fr. 30‘000.00) bzw. ordentliche Verfahren (Streitwert ab Fr. 30‘000.00) anwendbar ist. Da der Streitwert vorliegend über Fr. 30‘000.00 liegt, ist das ordentliche Verfahren anwendbar.