5 PKV muss insofern den gebotenen Aufwand des Schlichtungsverfahrens inklusive denjenigen eines nachfolgenden vereinfachten oder ordentlichen Verfahrens abdecken. Die Vorbereitung des Anwaltes im Rahmen des Schlichtungsverfahrens soll sich daher schwergewichtig auf die eigentliche Schlichtung beschränken. Der im Rahmen eines Entscheides im Sinne von Art. 212 ZPO zu entschädigende gebotene Aufwand soll sich daher im Normalfall eher im Rahmen der interpolierten Minima halten. (...) Hinweis: Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.