8. Zu beachten ist allerdings, dass der Anwalt zu berücksichtigen hat, dass auch bei beantragtem Entscheid oder Urteilsvorschlag dem Schlichtungsverfahren noch ein vereinfachtes oder ordentliches Verfahren folgen kann. Die Schlichtungsbehörde ist nämlich nicht verpflichtet zu entscheiden; es handelt sich um eine fakultative Befugnis (ALVAREZ/PETER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 9 zu Art. 212 ZPO). Der Rahmentarif gemäss Art. 5 PKV muss