Was über dieses Mass hinaus an Parteientschädigung geltend gemacht wird, soll die Partei grundsätzlich selber tragen (STERCHI, a.a.O., N 14 zu Art. 95 ZPO). 6. Auszugehen ist von den Tarifrahmen gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811], wobei die entsprechenden Rahmenbeträge bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten praxisgemäss auf den einschlägigen Streitwert annäherungsweise zu interpolieren sind. (…)