5. Für die Bemessung und die Zusprechung der Parteientschädigung haben daher im vorliegenden Fall grundsätzlich die normalen Grundsätze von Art. 95 Abs. 3 sowie Art. 104 ff., insbesondere Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] zu gelten. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 41 Abs. 3 KAG). Was über dieses Mass hinaus an Parteientschädigung geltend gemacht wird, soll die Partei grundsätzlich selber tragen (STERCHI, a.a.