Redaktionelle Vorbemerkungen: Anlässlich einer Schlichtungsverhandlung, an welcher der Beschwerdeführer durch den Rechtspraktikanten von Fürsprecher A assistiert wurde (wobei Fürsprecher A ebenfalls an der Verhandlung anwesend war), fällte die Schlichtungsbehörde einen Entscheid und sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Rechtsanwendung in Bezug auf die Festsetzung der Parteientschädigung geltend. Auszug aus den Erwägungen: (...) III. (…)