Regeste:  Art. 113 Abs. 1 ZPO  Gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO werden in Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen ausgesprochen. Dieser Grundsatz ist nur sachgerecht, wenn das Schlichtungsverfahren mit einer Einigung oder einer Klagebewilligung abgeschlossen wird. Geht die Schlichtungsbehörde über ihre Schlichtungstätigkeit hinaus und fällt einen Entscheid (Art. 212 ZPO), so gelten die üblichen Kosten- und Verteilungsregeln nach Art. 95 ff. ZPO.