198 ZPO dem Gericht zu überlassen.“ Die ZAK geht somit anders als die Obergerichte Zürich und Aargau davon aus, dass die Schlichtungsbehörde ein Gericht im Sinne von Art. 59 ZPO ist und Nichteintretensentscheide fällen kann, was auch der Auffassung von BORIS MÜLLER und weiterer von ihm zitierter Autoren entspricht. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.