Die Zivilabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern (ZAK) hat am 26. Januar 2012 bezüglich der in Art. 198 ZPO vom Schlichtungsverfahren ausgenommenen Materien folgende Praxis festgelegt: „Wenn sich ohne aufwändige Abklärungen ergibt, dass es sich um eine Streitigkeit im Sinne von Art. 198 ZPO handelt, hat die Schlichtungsbehörde einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wobei die klagende Partei zunächst auf die Problematik hingewiesen werden sollte. Andernfalls ist das Schlichtungsverfahren durchzuführen und der Entscheid über die Voraussetzungen und Folgen von Art. 198 ZPO dem Gericht zu überlassen.“