Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Schlichtungsbehörde trat auf ein Schlichtungsgesuch des Klägers/Berufungsklägers nicht ein, weil die Rechtsbegehren 1 und 2 Gegenstand von vor Bundesgericht hängigen Verfahren seien und das Rechtsbegehren 3 die Rückerstattung von Gerichts- und Parteikosten betreffe, welche Bestandteile der betreffenden Sachurteile bildeten. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger/Berufungskläger Berufung. Auszug aus den Erwägungen: (...) III. (…)