ZK 13 114+139, publiziert Mai 2013 Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. März 2013 Besetzung Oberrichter Bähler (Referent), Oberrichter Messer und Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Holzapfel Pürro Verfahrensbeteiligte X Kläger/Berufungskläger gegen Y und Z beide vertreten durch Rechtsanwalt A Beklagte/Berufungsbeklagte Gegenstand Anfechtung Kündigung Miete, Schadenersatz Regeste:  Art. 59 Abs. 1 ZPO; Art. 198 ZPO  Wenn sich ohne aufwändige Abklärungen ergibt, dass es sich um eine Streitigkeit im Sinne von Art. 198 ZPO handelt, hat die Schlichtungsbehörde einen Nichteintretens- entscheid zu fällen, wobei die klagende Partei zunächst auf die Problematik hingewiesen werden sollte. Andernfalls ist das Schlichtungsverfahren durchzuführen und der Entscheid über die Voraussetzungen und Folgen von Art. 198 ZPO dem Gericht zu überlassen.“ Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Schlichtungsbehörde trat auf ein Schlichtungsgesuch des Klägers/Berufungsklägers nicht ein, weil die Rechtsbegehren 1 und 2 Gegenstand von vor Bundesgericht hängigen Verfahren seien und das Rechtsbegehren 3 die Rückerstattung von Gerichts- und Partei- kosten betreffe, welche Bestandteile der betreffenden Sachurteile bildeten. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger/Berufungskläger Berufung. Auszug aus den Erwägungen: (...) III. (…) 2. Ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen die Schlichtungsbehörde befugt oder verpflichtet ist, Prozessvoraussetzungen zu prüfen und bei deren Fehlen einen Nichteintretensentscheid zu fällen, ist höchstrichterlich nicht geklärt. In der Literatur und der kantonalen Rechtsprechung bestehen verschiedene Auffassungen (siehe die Übersicht bei BORIS MÜLLER, Prüfung der Prozessvoraussetzungen durch Schlichtungsbehörden, in: AJP 2013 S. 75). Die Zivilabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern (ZAK) hat am 26. Januar 2012 bezüglich der in Art. 198 ZPO vom Schlichtungsverfahren ausgenommenen Materien folgende Praxis festgelegt: „Wenn sich ohne aufwändige Abklärungen ergibt, dass es sich um eine Streitigkeit im Sinne von Art. 198 ZPO handelt, hat die Schlichtungsbehörde einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wobei die klagende Partei zunächst auf die Problematik hingewiesen werden sollte. Andernfalls ist das Schlichtungsverfahren durchzuführen und der Entscheid über die Voraussetzungen und Folgen von Art. 198 ZPO dem Gericht zu überlassen.“ Die ZAK geht somit anders als die Obergerichte Zürich und Aargau davon aus, dass die Schlichtungsbehörde ein Gericht im Sinne von Art. 59 ZPO ist und Nichteintretensentscheide fällen kann, was auch der Auffassung von BORIS MÜLLER und weiterer von ihm zitierter Autoren entspricht. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.