15. Die hier vertretene Betrachtungsweise trägt dem Konsumentenschutzgedanken (vgl. Art. 97 BV) ferner dadurch Rechnung, dass sie die Parteirollen angemessen verteilt. Sind die genannten Abgrenzungsfragen (Gesetzesumgehung / Sanktionsfolgen) im ordentlichen Verfahren zu klären, liegt - den allgemeinen Grundsätzen folgend - die Klägerrolle beim Gläubiger (hier bei der Bank). Würde hingegen die Rechtsöffnung erteilt, käme es zu einer Umkehr der Parteirollen. Dann müsste der Konsument (hier die Kreditnehmer) als Kläger ein Aberkennungsverfahren anheben.