14. Allein schon deshalb ist hier glaubhaft gemacht, dass ein nichtiger Vertrag vorliegt, für welchen mit dem oben Gesagten keine Rechtsöffnung erteilt werden darf. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, zu welchem Ergebnis die - von beiden Seiten unterschiedlich vorgenommene - Kreditfähigkeitsprüfung führen würde. Es wird allenfalls im ordentlichen Prozess zu klären sein, ob die Sanktionsfolge gemäss Art. 15 oder diejenige gemäss Art. 32 KKG zum Zuge kommt. Die Rechtsöffnung ist deshalb zu verweigern und die Parteien sind zur Klärung der umstrittenen Fragen ins ordentliche Verfahren zu verweisen.