Aus dem Darlehensvertrag (GB 1) geht kein Ergebnis der Kreditfähigkeitsprüfung hervor und es sind auch keine Einzelheiten auf einem separaten Blatt festgehalten, welches zusammen mit dem Vertrag an die Kreditnehmer abgegeben worden wäre. Insbesondere der "pfändbare Teil des Einkommens" (Art. 9 Abs. 2 lit. j KKG) bildete deshalb - entgegen den gesetzlichen Vorgaben - nicht integrierender Vertragsbestandteil. Dass ein solches Blatt nachträglich für das vorliegende Verfahren erstellt worden ist, ändert daran nichts.