Im Ergebnis ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das KKG auf das Kreditgeschäft angewendet hat. 13. Art. 9 Abs. 1 KKG schreibt vor, dass Kreditverträge schriftlich abzuschliessen sind. Obligatorisch muss der Vertrag zusätzlich die in Abs. 2 erwähnten Angaben enthalten. Dem liegt die Uerberlegung zu Grunde, dass die Konsumentin beim Abschluss des Konsumkreditvertrages ausführlich und möglichst genau informiert ist. Die Dimensionen ihres Engagements sollen ihr schwarz auf weiss vor Augen geführt werden.