Im Rahmen einer summarischen Prüfung kommt deshalb auch die Kammer zum Schluss, dass mit Blick auf die ratio legis der einschlägigen Norm ein Umgehungsgeschäft glaubhaft gemacht ist. Da die Einordnung der Gesetzesumgehung nach teleologischen Kriterien erfolgt, ist - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - bloss von untergeordneter Bedeutung, wer den Kreditantrag verfasst oder wer ein Interesse an der Kreditvergabe gehabt hat.