Die Gesuchstellerin räumt ferner ausdrücklich ein (p 51), dass es sich beim konkreten Geschäft um eine sog. Ketten- oder Mehrfachverschuldung gehandelt hat. Ihr erliegt, wer eine Neuverschuldung zur Tilgung einer vorausgehenden Kreditaufnahme eingeht, allenfalls mitsamt Aufstockung des Kreditbetrages. Die sozialen Gefahren der Kettenverschuldung sind notorisch und es besteht gerade in diesen Fällen ein erhöhtes Bedürfnis, den Kreditnehmer vor sich selbst in Schutz zu nehmen.