Bis zum Grenzbetrag wird hingegen ein spezielles Sozialschutzbedürfnis vermutet, namentlich für jene Konsumentinnen und Konsumenten, die nicht in der Lage sind, ihre wirtschaftliche Situation richtig einzuschätzen, bzw. der Versuchung nicht widerstehen können, einen für sie ruinösen Konsumkredit zu beanspruchen (vgl. Botschaft zum KKG, BBl 1999, S. 3165 ff, 3175; GYGER, BK-Konsumkredit, RN 57 ff S. 193). Der Gesetzgeber hat die Grenze - mehr oder weniger willkürlich - von früher Fr. 40'000.-- auf neu Fr. 80'000.-- festgesetzt, was zugunsten eines verbesserten Konsumentenschutzes verstanden werden kann.