Der Grenzbetrag hängt direkt mit dem Sozialschutzbedürfnis zusammen. Verträge mit keinem oder nur einem geringen Sozialschutzbedürfnis sollen nicht unter das Gesetz fallen, so etwa wenn es um den Kauf von Luxusgütern von finanzstarken Konsumenten geht. Bis zum Grenzbetrag wird hingegen ein spezielles Sozialschutzbedürfnis vermutet, namentlich für jene Konsumentinnen und Konsumenten, die nicht in der Lage sind, ihre wirtschaftliche Situation richtig einzuschätzen, bzw. der Versuchung nicht widerstehen können, einen für sie ruinösen Konsumkredit zu beanspruchen (vgl. Botschaft zum KKG, BBl 1999, S. 3165 ff, 3175;