Oder die umgangene Bestimmung ist nach ihrem Sinn und Zweck auf das Umgehungsgeschäft nicht anzuwenden, dann bleibt dieses ihr entzogen und ist wirksam. Gesetzesumgehungen sind durch eine extensive Auslegung der umgangenen Norm (oder durch eine analoge Anwendung derselben) zu lösen (HONSELL, BSK-ZGB I, N 31 zu Art. 2 ZGB). 11. Um zu beurteilen, ob hier eine Gesetzesumgehung vorliegt, ist nach dem Sinn und Zweck der Obergrenze in Art. 7 KKG zu fragen.