10. Mit der Gesuchstellerin ist allerdings zunächst festzuhalten, dass in der Tat die Missbrauchsprüfung vom Verbot der Gesetzesumgehung abzugrenzen ist. Entweder ist die umgangene Gesetzes- oder Vertragsbestimmung nach ihrem Sinn und Zweck auf das Umgehungsgeschäft anwendbar, dann untersteht ihr auch dieses. Oder die umgangene Bestimmung ist nach ihrem Sinn und Zweck auf das Umgehungsgeschäft nicht anzuwenden, dann bleibt dieses ihr entzogen und ist wirksam.