Im Rechtsöffnungsverfahren hat der Richter somit von Amtes wegen, ohne dass es einer entsprechenden Behauptung des Schuldners bedürfte, das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, wenn sich aus der Schuldanerkennung selbst deren Nichtigkeit ergibt. Die Nichtigkeit hat der Richter indes nur zu beachten, wenn sie entweder aus der Schuldanerkennung selbst hervorgeht, oder wenn die entsprechenden Nichtigkeitsgründe vom Schuldner glaubhaft gemacht werden. Dabei darf er sich auf eine summarische Prüfung beschränken (zum Ganzen: STAEHELIN, a.a.O., N. 48 f zu Art.