8. Der Konsumkreditvertrag bildet grundsätzlich einen tauglichen Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens, solange der Schuldner die Auszahlung nicht bestreitet (STAEHELIN, Kommentar zum SchKG, N. 122 zu Art. 82 SchKG). Gewisse Mängel einer Forderung hat der Richter allerdings von Amtes wegen zu prüfen. Dies betrifft insbesondere nichtige Verträge. Bei Kleinkreditverträgen muss beispielsweise beachtet werden, ob die Formvorschriften von Art. 8 ff KKG eingehalten wurden.