Sie erwog im Wesentlichen, die Höhe des Kredits sei seitens der Kreditgeberin gezielt gewählt worden, um die Anwendbarkeit des KKG und damit eine Kreditfähigkeitsprüfung (Art. 28 ff KKG) auszuschliessen. Angesichts dieses rechtsmissbräuchlichen Vorgehens gelinge es den Gesuchsgegnern, Einwendungen glaubhaft zu machen, welche den Rechtsöffnungstitel zu entkräften vermöchten. Gegen diesen Entscheid erhob die Bank - erfolglos - Beschwerde. Auszug aus den Erwägungen: (...)