Die Bank A gewährte den Gesuchsgegnern einen Kredit von Fr. 80'500.--. Diese Summe lag Fr. 500.-- über der für die Anwendbarkeit des KKG massgebenden Obergrenze von Fr. 80'000.-- (Art. 7 Abs. 1 Bst. e KKG). Nachdem Ratenzahlungen ausblieben, betrieb die Bank die Restanz. Im Rechtsöffnungsverfahren stellte sie sich auf den Standpunkt, das Darlehensverhältnis falle nicht unter das KKG. Die Vorinstanz verweigerte die Rechtsöffnung. Sie erwog im Wesentlichen, die Höhe des Kredits sei seitens der Kreditgeberin gezielt gewählt worden, um die Anwendbarkeit des KKG und damit eine Kreditfähigkeitsprüfung (Art. 28 ff KKG) auszuschliessen.