Regeste:  Art. 82 SchKG und Art. 9, 15, 28 und 32 Konsumkreditgesetz (KKG, SR 221.41)  Kann der Kreditnehmer die Umgehung des KKG bzw. die Nichtigkeit des Kreditvertrages im Falle der Anwendbarkeit des KKG glaubhaft machen, so ist die Rechtsöffnung zu verweigern und die Parteien zur Klärung der Rechtsfolgen auf das ordentliche Verfahren zu verweisen. Redaktionelle Vorbemerkungen: