7. Nach dem Gesagten war die Bestellung einer Vertretung für das Schlichtungsverfahren notwendig, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine Rechte zu wahren. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt und damit die Bestellung einer berufsmässigen Vertretung nach Art. 68 Abs. 2 ZPO lässt sich unter Berücksichtigung des angespannten Verhältnisses zwischen den Parteien (Strafverfahren, vorsorgliche Massnahmen) rechtfertigen. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig