seit mehreren Monaten an einer schweren depressiven Symptomatik leidet und eine weiterführende ambulante Behandlung, unterstützt durch Antidepressiva, benötigt. Dem Arztzeugnis ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig und nicht in der Lage ist, einer Gerichtsverhandlung zu folgen (vgl. Arztzeugnis vom 19. November 2012, pag. 50). Der Beschwerdeführer wurde denn auch von der persönlichen Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung dispensiert (pag. 48). Bereits aus diesem Grund war es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht möglich, seine Rechte anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 21. November 2012 selbst zu wahren.