Im Schlichtungsverfahren waren verschiedene Punkte strittig, welche auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwiesen, wie etwa die Frage nach einer angemessenen Genugtuungszahlung. Insbesondere ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem anlässlich der Schlichtungsverhandlung eingereichten Arztzeugnis vom 19. November 2012 (pag. 50) seit mehreren Monaten an einer schweren depressiven Symptomatik leidet und eine weiterführende ambulante Behandlung, unterstützt durch Antidepressiva, benötigt.