210 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Damit konnte die Schlichtungsverhandlung für die Parteien auch eine verpflichtende oder gar nachteilige Wirkung zeitigen, sollten sie den Urteilsvorschlag nicht innert der gesetzlichen Frist ablehnen. Im Schlichtungsverfahren waren verschiedene Punkte strittig, welche auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwiesen, wie etwa die Frage nach einer angemessenen Genugtuungszahlung.