6. Der Streitwert lag vorliegend mit etwa CHF 3‘600.00 ausserhalb des in der Lehre vertretenen Bagatellbereichs von maximal CHF 2‘000.00 (vgl. EMMEL, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.]. Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2013, N 11 zu Art. 118 ZPO). Die Schlichtungsbehörde war aufgrund des Streitwerts von weniger als CHF 5‘000.00 (nach dem Rückzug der Klage der Gegenpartei im Hauptverfahren) zudem berechtigt, den Parteien einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 lit.