Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren grundsätzlich zu verneinen wäre. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Notwendigkeit eines amtlichen Rechtsbeistands trotz des strengen Massstabs erfüllt sind.