Das Schlichtungsverfahren soll niederschwellig gehalten werden. Es rechtfertigt sich deshalb, im Schlichtungsverfahren einen strengen Massstab an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands anzulegen (vgl. BGE 119 Ia 264 E. 4d S. 269; LUKAS HUBER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2011, Art. 118 N. 10). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren grundsätzlich zu verneinen wäre.